Kassiererin scannt eingepacktes Gemüse

Mehr als eine Hülle: Die PPWR macht Verpackungen zum Compliance-Thema

Verpackungen schützen das Produkt, erleichtern den Transport und präsentieren die Marke. Künftig leisten sie noch mehr und tragen zur Abfallvermeidung bei. Dabei müssen Unternehmen für jede Verpackung nachweisen, dass sie europäische Vorgaben erfüllt. So rückt die EU-Verpackungsverordnung PPWR ein vermeintliches Randthema ins Zentrum der Unternehmensorganisation.

Gemeinsam mit dem nationalen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) hat die europäische Verpackungsverordnung die bisher geltenden Regeln zum 12. August 2026 abgelöst. Die Verordnung markiert einen Wendepunkt, wie Unternehmen Verpackungen entwickeln, vertreiben und verwerten müssen.  So beschränkt die PPWR beispielsweise Einwegkunststoffverpackungen wie Netze, Beutel oder Schalen für unverarbeitetes Obst und Gemüse, wenn die fertig verpackte Verkaufseinheit unter 1,5 Kilogramm liegt. 

Was ist die PPWR und welche Ziele verfolgt sie? 

PPWR steht für „Packaging and Packaging Waste Regulation“. Der Name ist Programm: Die EU-Verpackungsverordnung schafft erstmals einen einheitlichen europäischen Rahmen für den kompletten Lebenszyklus von Verpackungen – von der Gestaltung und Herstellung bis zur Sammlung und Verwertung. 

Im Kern verfolgt die EU vier Ziele: 

  1. Verpackungsabfälle vermeiden
  2. Materialkreisläufe schließen 
  3. Wiederverwendung und Recycling stärken
  4. Einheitliche Regeln im Binnenmarkt schaffen 

PPWR-Ziel #1: Verpackungsabfälle vermeiden 

Die PPWR nimmt alle EU-Mitgliedstaaten in die Pflicht: Bis 2030 muss jedes Land sein Pro-Kopf-Aufkommen an Verpackungsabfällen um fünf Prozent, bis 2035 um zehn Prozent und bis 2040 um 15 Prozent reduzieren. Das Vergleichsjahr ist 2018. Dafür sollen Unternehmen ihre Produkte so kompakt wie möglich verpacken und beispielsweise Leerräume vermeiden. 

PPWR-Ziel #2: Materialkreislauf schließen 

Viele Verpackungen sind vielschichtig und ihre Verwertung eine Herausforderung: Bei Beschichtungen oder Schrumpffolien beispielsweise erkennen Sortiermaschinen das Hauptmaterial nicht zuverlässig und ordnen sie teils dem falschen Materialstrom zu. Materialmischungen verschlechtern Farbe, Geruch, Festigkeit oder Verarbeitungseigenschaften von Rezyklaten. Zusätzliche Sortier-, Trennungs- und Reinigungsschritte verteuern die Verwertung. Dadurch lässt sich manch komplexe Verpackung zwar technisch recyceln, aber nicht wirtschaftlich. 

Um diese Probleme zu lösen, simplifiziert die PPWR Verpackungsmaterialien und setzt zunehmend auf Rezyklate. So sollen etwa Kunststoffverpackungen, die nicht kontaktempfindlich sind, ab 2030 einen Rezyklatanteil von 35 Prozent aufweisen, ab 2040 einen Anteil von 65 Prozent. 

PPWR-Ziel #3: Wiederverwendung und Recycling stärken 

Die europäische Verpackungsverordnung stärkt die Kreislaufwirtschaft auf zwei Ebenen: Zum einen verpflichtet sie Unternehmen, recyclingfähige und wiederverwendbare Verpackungen zu verwenden. Beispielsweise müssen ab 2030 Transport- und Verkaufsverpackungen wie Paletten, Kisten oder Umreifungsbänder zu mindestens 40 Prozent wiederverwendbar sein. Bis 2040 strebt die EU sogar mindestens 70 Prozent an. Zum anderen gibt die PPWR verbindliche Recyclingquoten vor. Bis 2030 müssen die EU-Länder mindestens 70 Prozent des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle recyceln. Zusätzlich gelten materialspezifische Quoten – beispielsweise für Kunststoff, Glas, Papier und Karton. 

Damit Unternehmen die Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen bemessen können, hat die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einen Mindeststandard herausgegeben. Er übersetzt den abstrakten Begriff der Recyclingfähigkeit in einen messbaren Prozentwert. „Sortier- und Recyclinganlagen können nur zurückgewinnen, was die Verpackung freigibt“, erklärt Gunda Rachut, Vorstandsvorsitzende der ZSVR. „Deshalb rechnet der Mindeststandard nur an, was im Recycling tatsächlich ankommt.“ Er bewertet also nicht, welche Bestandteile der Verpackung theoretisch recyclebar sind, sondern welcher Gewichtsanteil sich als Wertstoff unter realen Bedingungen zurückgewinnen lässt. 

Dabei geht der Mindeststandard in zwei Schritten vor: Im ersten Schritt prüfen Unternehmen, ob ein Gestaltungsmerkmal den Recyclingerfolg grundsätzlich gefährdet. Ein nicht ablösbarer Klebstoff kann beispielsweise eine solche „Unverträglichkeit“ darstellen. Existiert eine solche, bewertet man die Recyclingfähigkeit mit null Prozent – unabhängig davon, wie klein der betreffende Bestandteil ist. Liegt keine Unverträglichkeit vor, geht es in die Berechnung: Dabei zieht man vom grundsätzlich verwertbaren Material gestaltungsbedingte Verluste ab und setzt das Ergebnis ins Verhältnis zum Gesamtgewicht der Verpackung. 

Für die Berechnung hält der Mindeststandard verschiedene Tabellen mit Material und Materialkombinationen vor. „Wer heute damit bemisst, weiß bereits, wo seine Verpackung im Hinblick auf die europäische 70-Prozent-Schwelle steht – vorbehaltlich der noch ausstehenden europäischen Vorgaben“, sagt Gunda Rachut. „Das verschafft Unternehmen Zeit für Anpassungen.“ 

PPWR-Ziel #4: Einheitliche Regeln im Binnenmarkt schaffen 

Damit der europäische Binnenmarkt reibungslos funktioniert, harmonisiert die europäische Verpackungsverordnung nationale Maßnahmen. Auf diese Weise möchte sie Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen vermeiden und zugleich die Umwelt schützen. Ein wesentliches Werkzeug ist die europaweite einheitliche Rollentrennung in Erzeuger und Hersteller von Verpackungen. 

Erzeuger: zuständig für das Ob und Wie von Verpackungen

Der Erzeuger (englisch: manufacturer) stellt die Verpackung her oder lässt die Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter seinem Namen oder seiner eigenen Marke entwickeln und produzieren. Er trägt Sorge dafür, dass alle Nachhaltigkeitsanforderungen der PPWR umgesetzt und Verpackungen korrekt gekennzeichnet sind. Darüber hinaus muss er: 

  • Konformitätsbewertungen durchführen 
  • technische Dokumentationen anfertigen 
  • EU-Konformitätserklärungen ausstellen 
  • Verpackungen identifizierbar machen 
  • seinen Namen und Kontaktdaten angeben 
  • die Konformität bei Serienfertigung sicherstellen 

Der Erzeuger verantwortet also das Ob und Wie der Verpackung: Ist sie stofflich zulässig, recyclefähig, minimiert und richtig gekennzeichnet? 

Hersteller: verantwortlich für das Danach der Verpackung 

Der Hersteller (englisch: producer) ist derjenige, der die Verpackung erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt. Je nach Lieferkonstellation kann er Erzeuger, Importeur oder Vertreiber sein. Er trägt vor allem die organisatorische und finanzielle Verantwortung für die Verpackung, sobald sie zu Abfall wird. Insbesondere muss er: 

  • sich in jedem betroffenen Mitgliedsstaat in das jeweilige Handelsregister eintragen 
  • seine Registrierungsnummer entlang der Lieferkette angeben 
  • jährlich die vorgeschriebenen Daten und Verpackungsmengen melden 
  • die Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsabfällen mitfinanzieren 
  • die erforderlichen Informationen und Nachweise für Kontrollen bereithalten 

Der Hersteller verantwortet also das Danach der Verpackung: Wer registriert die Mengen in dem Land, in dem die Verpackung anfällt? Wer finanziert Sammlung, Sortierung und Verwertung? 

Ein Beispiel: Ein deutscher Fruchtgroßhändler importiert verpackte Avocados aus Peru und verkauft sie unter eigener Marke. Aufgrund der Eigenmarke trägt er in der Regel die Erzeugerpflichten für die Konformität. Als erstes Unternehmen, das die Ware in Deutschland bereitstellt, kann er zugleich auch Hersteller sein und muss dann die deutschen Registrierungs- und Finanzierungspflichten übernehmen. 

In Deutschland kontrolliert die ZSVR, dass Hersteller von Verpackungen ihren Pflichten nachkommen. Dafür betreibt sie unter anderem das digitale Verpackungsregister LUCID, in dem sich alle Erstinverkehrbringer anmelden müssen, und überwacht die Einhaltung erweiterter Herstellerverantwortungen („Extended Producer Responsibility“, EPR) sowie Systembeteiligungspflichten. 

Was ist die Extended Producer Responsibility (EPR)? 

Die Extended Producer Responsibility, kurz EPR, verpflichtet Inverkehrbringer von Produkten und Verpackungen dazu, die Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus zu tragen. Insbesondere für die Rücknahme, Sammlung und fachgerechte Entsorgung beziehungsweise das Recycling am Lebensende. Um Abfallmengen zu reduzieren, das Recycling zu stärken und die Kosten der Abfallbewirtschaftung von Kommunen und Verbraucher*innen auf den Hersteller zu verlagern, setzt die erweiterte Herstellerverantwortung auf das Verursacherprinzip. 

Die PPWR im Unternehmensalltag meistern 

Die europäische Verpackungsverordnung ist sinnvoll, um Verpackungsabfälle zu minieren. Für Unternehmen bedeutet sie aber auch ein Mehr an Kontrollen und Dokumentationen. „Verpackungsdaten abzufragen, ist nichts Neues“, sagt Gilles Maurice Starmanns, Account Executive bei Simvia. „Was sich mit der Verordnung ändert, ist, dass Unternehmen mehr in die Tiefe gehen und sich mit den Analysen auseinandersetzen müssen. Es reicht nicht mehr aus, eine Spezifikation, ein Datenblatt oder eine Konformitätserklärung abzufragen. Mit der PPWR müssen Unternehmen die Inhalte in der Tiefe prüfen.“ 

Schon heute bedeutet die Zusammenarbeit mit Lieferanten, regen E-Mail-Verkehr zu unterhalten. Um an Informationen zu ihren Verpackungen zu gelangen, fragen Unternehmen typischerweise per E-Mail verschiedene Dokumente ab, haken gegebenenfalls mehrmals nach, nehmen Belege entgegen und legen sie in einer definierten Ordnerstruktur oder im Warenwirtschaftssystem ab. Um den Überblick zu behalten, pflegen sie häufig eine Excel-Tabelle. Diese manuellen Abläufe sind zeitintensiv. „Für die nun hinzukommende inhaltliche Prüfung fühlen sich viele Unternehmen nicht gewappnet – sowohl zeitlich als auch fachlich“, sagt Gilles Maurice Starmanns. „Häufig müssen das Qualitätsmanagement und der Einkauf sich spezialisieren und die neuen Aufgaben zusätzlich übernehmen.“ Dabei setzen sich viele Unternehmen das erste Mal mit ihren Verpackungen auseinander: Woher kommen sie? Und woraus bestehen sie? 

Um Verpackungen PPWR-konform in Verkehr zu bringen, müssen sich Unternehmen zunächst einen Überblick verschaffen: Welche Primär-, Sekundär- und Tertiärverpackungen nutze ich? Also welche Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen bringe ich in Umlauf? Und welche Komponenten enthalten sie? Ist dieses Basiswissen geschaffen, können Unternehmen die Lieferantenkommunikation automatisieren. Beispielsweise mit Simvia. 

„Anstelle langer E-Mail-Loops, führt unsere Compliance-Plattform Lieferanten durch eine strukturierte Abfrage“, erklärt Gilles Maurice Starmanns von Simvia. Sobald Lieferanten angefragte Produktspezifikationen, Datenblätter und Konformitätserklärungen hochladen, wertet künstliche Intelligenz den Upload-Inhalt aus und füllt einen Fragebogen aus. Dabei erkennt das System, welche Datenpunkte vorliegen und welche noch fehlen. Der Lieferant erhält direkt Rückmeldung; beispielsweise, dass 90 Prozent aller Informationen nun vorhanden und welche zwei/ drei Aspekte noch zu beantworten sind. So erhalten Unternehmen automatisiert alle benötigten Verpackungsinformationen. „Passt alles, können sie die Konformitätserklärung auf Knopfdruck erzeugen und auch mit anderen teilen“, sagt Gilles Maurice Starmanns. „Dabei verknüpft die Compliance-Plattform alle Originaldokumente.“ Einstellungen ermöglichen es zudem, Lieferanten automatisiert in einem definierten Turnus um Aktualisierungen zu bitten. 

Die Simvia-Compliance-Plattform nutzt das im Handel gängige GS1-Datenformat. „Wir fragen bereits heute mehr Daten ab, als Unternehmen zum jetzigen Umsetzungsstand der PPWR abfragen müssten“, erklärt Gilles Maurice Starmanns. „Denn uns ist es wichtig, dass sie sich schrittweise darauf vorbereiten, was sie ab 2028 erwartet.“ Denn der 12. August 2026 markierte nur den Anfang, führte grundlegende Pflichten für Wirtschaftsakteure sowie PFAS-Grenzen ein. Ab 2028 werden die ersten harmonisierten Kennzeichnungspflichten bestehen und ab dem 1. Januar 2030 die zentralen Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile sowie Minimierungs- und Wiederverwendungspflichten. „Spätestens dann werden auch die Auditoren bereitstehen“, ist sich Gilles Maurice Starmanns sicher. 

2025
2040
  • 11. Februar 2025: PPWR tritt in Kraft

    Die EU-Verpackungsverordnung ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft. Ihre Vorgaben gelten jedoch gestaffelt: Während einige Pflichten bereits 2026 greifen, folgen zentrale Anforderungen erst ab 2030 oder später.

  • 12. August 2026: Allgemeiner Geltungsbeginn

    Seit diesem Tag gilt die PPWR grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Unternehmen müssen ihre Rolle in der Verpackungskette klären und die bereits anwendbaren Anforderungen erfüllen. Dazu gehören unter anderem die PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen sowie Pflichten zur Konformitätsbewertung und Dokumentation.

  • 12. Februar 2028: Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen

    Selbstklebende Etiketten auf Obst und Gemüse sowie bestimmte durchlässige Einheiten für Tee, Kaffee und andere Getränke müssen die Vorgaben zur industriellen Kompostierbarkeit erfüllen. Mitgliedstaaten können ergänzend Anforderungen an die Eigenkompostierbarkeit stellen.

  • Ab 12. August 2028: Harmonisierte Kennzeichnung

    Verpackungen sollen mit einer EU-weit einheitlichen Kennzeichnung ihrer Materialzusammensetzung versehen werden. Der tatsächliche Start kann sich verschieben: Die Pflicht gilt ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des erforderlichen Durchführungsrechtsakts – maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt.

  • Ab 2029: Mehrwegkennzeichnung und höhere Sammelquoten

    Wiederverwendbare Verpackungen müssen grundsätzlich ab dem 12. Februar 2029 entsprechend gekennzeichnet werden und einen QR-Code oder einen anderen digitalen Datenträger tragen. Auch hier kann sich der Termin abhängig vom erforderlichen Durchführungsrechtsakt verschieben. Bis 2029 sollen die Mitgliedstaaten außerdem eine getrennte Sammelquote von 90 Prozent für bestimmte Einweggetränkeverpackungen erreichen.

  • 1. Januar 2030: Zentrale Verpackungsanforderungen greifen

    Ab 2030 werden zahlreiche Vorgaben wirksam: Verpackungen müssen die Kriterien für recyclinggerechte Gestaltung erfüllen, Kunststoffverpackungen bestimmte Rezyklatanteile erreichen und Gewicht sowie Volumen auf das notwendige Mindestmaß begrenzt werden. Für bestimmte Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt eine maximale Leerraumquote von 50 Prozent. Zudem greifen Wiederverwendungsziele und Beschränkungen bestimmter Einwegverpackungen – darunter grundsätzlich Einwegkunststoffverpackungen für weniger als 1,5 Kilogramm unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse. Die Mitgliedstaaten müssen ihr Pro-Kopf-Aufkommen an Verpackungsabfällen gegenüber 2018 um mindestens fünf Prozent reduzieren.

  • 1. Januar 2035: Recycling in großem Maßstab

    Verpackungen müssen nun nicht nur recyclinggerecht gestaltet sein. Sie müssen auch nachweislich in ausreichendem Umfang gesammelt, sortiert und unter realen Bedingungen recycelt werden. Gleichzeitig steigt das Abfallreduktionsziel der Mitgliedstaaten auf mindestens zehn Prozent gegenüber 2018.

  • 1. Januar 2038: Höhere Anforderungen an die Recyclingfähigkeit

    Verpackungen dürfen grundsätzlich nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Recyclingfähigkeitsstufe A oder B erreichen. Die schwächere Stufe C reicht dann nicht mehr aus.

  • 1. Januar 2040: Verschärfte Kreislaufziele

    Für Kunststoffverpackungen gelten höhere Mindestrezyklatanteile. Bei bestimmten Transportverpackungen steigt die angestrebte Wiederverwendungsquote von 40 auf 70 Prozent. Die Mitgliedstaaten müssen das Pro-Kopf-Aufkommen an Verpackungsabfällen gegenüber 2018 um mindestens 15 Prozent reduzieren.

  • 2025

    11. Februar 2025: PPWR tritt in Kraft

    Die EU-Verpackungsverordnung ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft. Ihre Vorgaben gelten jedoch gestaffelt: Während einige Pflichten bereits 2026 greifen, folgen zentrale Anforderungen erst ab 2030 oder später.

  • 2026

    12. August 2026: Allgemeiner Geltungsbeginn

    Seit diesem Tag gilt die PPWR grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Unternehmen müssen ihre Rolle in der Verpackungskette klären und die bereits anwendbaren Anforderungen erfüllen. Dazu gehören unter anderem die PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen sowie Pflichten zur Konformitätsbewertung und Dokumentation.

  • 2028

    12. Februar 2028: Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen

    Selbstklebende Etiketten auf Obst und Gemüse sowie bestimmte durchlässige Einheiten für Tee, Kaffee und andere Getränke müssen die Vorgaben zur industriellen Kompostierbarkeit erfüllen. Mitgliedstaaten können ergänzend Anforderungen an die Eigenkompostierbarkeit stellen.

  • 2028

    Ab 12. August 2028: Harmonisierte Kennzeichnung

    Verpackungen sollen mit einer EU-weit einheitlichen Kennzeichnung ihrer Materialzusammensetzung versehen werden. Der tatsächliche Start kann sich verschieben: Die Pflicht gilt ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des erforderlichen Durchführungsrechtsakts – maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt.

  • 2029

    Ab 2029: Mehrwegkennzeichnung und höhere Sammelquoten

    Wiederverwendbare Verpackungen müssen grundsätzlich ab dem 12. Februar 2029 entsprechend gekennzeichnet werden und einen QR-Code oder einen anderen digitalen Datenträger tragen. Auch hier kann sich der Termin abhängig vom erforderlichen Durchführungsrechtsakt verschieben. Bis 2029 sollen die Mitgliedstaaten außerdem eine getrennte Sammelquote von 90 Prozent für bestimmte Einweggetränkeverpackungen erreichen.

  • 2030

    1. Januar 2030: Zentrale Verpackungsanforderungen greifen

    Ab 2030 werden zahlreiche Vorgaben wirksam: Verpackungen müssen die Kriterien für recyclinggerechte Gestaltung erfüllen, Kunststoffverpackungen bestimmte Rezyklatanteile erreichen und Gewicht sowie Volumen auf das notwendige Mindestmaß begrenzt werden. Für bestimmte Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt eine maximale Leerraumquote von 50 Prozent. Zudem greifen Wiederverwendungsziele und Beschränkungen bestimmter Einwegverpackungen – darunter grundsätzlich Einwegkunststoffverpackungen für weniger als 1,5 Kilogramm unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse. Die Mitgliedstaaten müssen ihr Pro-Kopf-Aufkommen an Verpackungsabfällen gegenüber 2018 um mindestens fünf Prozent reduzieren.

  • 2035

    1. Januar 2035: Recycling in großem Maßstab

    Verpackungen müssen nun nicht nur recyclinggerecht gestaltet sein. Sie müssen auch nachweislich in ausreichendem Umfang gesammelt, sortiert und unter realen Bedingungen recycelt werden. Gleichzeitig steigt das Abfallreduktionsziel der Mitgliedstaaten auf mindestens zehn Prozent gegenüber 2018.

  • 2038

    1. Januar 2038: Höhere Anforderungen an die Recyclingfähigkeit

    Verpackungen dürfen grundsätzlich nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Recyclingfähigkeitsstufe A oder B erreichen. Die schwächere Stufe C reicht dann nicht mehr aus.

  • 2040

    1. Januar 2040: Verschärfte Kreislaufziele

    Für Kunststoffverpackungen gelten höhere Mindestrezyklatanteile. Bei bestimmten Transportverpackungen steigt die angestrebte Wiederverwendungsquote von 40 auf 70 Prozent. Die Mitgliedstaaten müssen das Pro-Kopf-Aufkommen an Verpackungsabfällen gegenüber 2018 um mindestens 15 Prozent reduzieren.

 

Hinweis: Einige Termine hängen vom Erlass ergänzender Rechtsakte der EU-Kommission ab und können sich dadurch nach hinten verschieben. Außerdem enthält die PPWR Ausnahmen für bestimmte Verpackungen und Unternehmenskonstellationen. Unternehmen sollten deshalb stets prüfen, welche Vorgaben für die konkrete Verpackung gelten.

PPWR im ERP sichtbar machen 

PPWR-relevante Daten im ERP sichtbar zu machen, hält Gilles Maurice Starmanns für sinnvoll: „Viele Teams und vor allem auch Einkäufer arbeiten hauptsächlich mit dem Warenwirtschaftssystem. Verändert sich beispielsweise die Komposition einer Verpackung oder muss man den Lieferanten wechseln, ist es sinnvoll diese Informationen direkt dort verfügbar zu haben, wo man die Bestellung auslöst.“ So können sich Unternehmen direkt um eine aktualisierte Konformitätsbewertung und -erklärung kümmern. 

Darüber hinaus kann das ERP Verpackungsbestellungen direkt blockieren, wenn Verpackungskomponenten nicht mehr PPWR-konform sind. „Und im ERP halten Unternehmen Mengen und Volumen ihrer Verpackungen vor. Dadurch lassen sich die zu zahlenden EPR-Gebühren ermitteln“, so Gilles Maurice Starmanns. 

Jetzt PPWR im ERP sichtbar machen

Die Simvia-Schnittstelle: Zertifikatsmanagement direkt in Freshfin 

Freshfin verbindet Ihr ERP über eine standardisierte Schnittstelle mit Simvia. So lassen sich Zertifikatsinformationen automatisiert übernehmen, aktuell halten und unmittelbar im Qualitätsmanagement nutzen – ohne aufwendige manuelle Übertragung.

Mehr über die Simvia-Schnittstelle für Freshfin erfahren

Was ist die PPWR und seit wann gilt sie?

Die PPWR ist die europäische Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie legt EU-weit einheitliche Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen fest – von Gestaltung und Herstellung bis zu Sammlung, Wiederverwendung und Recycling. Die Verordnung trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Viele Einzelanforderungen werden jedoch erst 2028, 2030 oder später wirksam.

Mehr zu den Zielen der PPWR

Welche Unternehmen sind von der PPWR betroffen?

Betroffen sind Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellen, unter eigener Marke vertreiben, importieren, liefern oder erstmals in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringen. Dazu können Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber und Hersteller gehören. Ein Unternehmen kann je nach Verpackung, Lieferweg und Absatzmarkt gleichzeitig mehrere Rollen übernehmen.

Mehr zu Erzeugern und Herstellern

Welche wichtigen Anforderungen für Verpackungen gelten ab 2030?

Ab 2030 müssen Verpackungen unter anderem die Kriterien für recyclinggerechte Gestaltung erfüllen. Für Kunststoffverpackungen gelten bestimmte Mindestrezyklatanteile, Verpackungsgewicht und -volumen müssen minimiert werden und für bestimmte Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt eine maximale Leerraumquote von 50 Prozent. Außerdem greifen Wiederverwendungsziele und Beschränkungen bestimmter Einwegformate. Dazu zählen grundsätzlich Einwegkunststoffverpackungen für weniger als 1,5 Kilogramm unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse. Einzelne Termine können vom Erlass ergänzender EU-Rechtsakte abhängen.

Mehr zu den Zielen der PPWR

Wie müssen Erzeuger und Hersteller die Einhaltung der PPWR nachweisen?

Für den technischen Konformitätsnachweis ist grundsätzlich der Erzeuger verantwortlich. Er muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, eine technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Lieferanten stellen ihm die dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Die Dokumentation und die Konformitätserklärung sind bei Einwegverpackungen fünf Jahre und bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren.

Der Hersteller übernimmt dagegen die erweiterte Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat, in dem er Verpackungen erstmals bereitstellt. Er muss sich registrieren, Verpackungsmengen melden und sich an den Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung beteiligen. Übernimmt ein Unternehmen gleichzeitig die Rollen des Erzeugers und des Herstellers, muss es beide Pflichtenkreise erfüllen.

Mehr zur Umsetzung im Unternehmen

Was sollten Unternehmen jetzt zur Vorbereitung auf die PPWR tun?

Unternehmen sollten zunächst ihr Verpackungsportfolio vollständig erfassen und für jede Verpackung klären, welche Rolle sie in den jeweiligen Absatzmärkten übernehmen. Anschließend gilt es, vorhandene Angaben zu Materialien, Gewicht, Inhaltsstoffen, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteilen zu prüfen und fehlende Nachweise bei Lieferanten anzufordern. Lebensmittelkontaktverpackungen und Verpackungen, die von den Vorgaben ab 2030 betroffen sein könnten, sollten priorisiert werden. Klare Zuständigkeiten und zentral gepflegte Daten erleichtern spätere Konformitätsbewertungen und Aktualisierungen.

Mehr zur Umsetzung im Unternehmen

Ihre Ansprechpartnerin für Freshfin und PPWR

Daniela Sternal

Daniela Sternal

Daniela ist Account Managerin Freshfin

Seit 2006 betreut Daniela Sternal unsere Branchenlösung Freshfin, mit der Sie Ihre Geschäftsprozesse im Fruchtgroßhandel digitalisieren. Dabei stehen Qualitätssicherung, Rückverfolgbarkeit sowie Bestandsführung Ihres Obsts und Gemüses im Vordergrund.